831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 45 Sozialverordnung (SV) - 4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Sozialversicherungen nach Bundesrecht
§ 45 SV · 4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV
1. Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den Versicherern auf Antrag unentgeltlich die zur Ermittlung des Unfalltatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
2. Die Auskunftsstellen melden schwere Berufsunfälle dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.