Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 45 Sozialverordnung (SV) - 4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Sozialversicherungen nach Bundesrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 SV · 4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV

1. Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den Versicherern auf Antrag unentgeltlich die zur Ermittlung des Unfalltatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

2. Die Auskunftsstellen melden schwere Berufsunfälle dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

← § 44 SV Sozialverordnung (SV) - Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG § 46 SV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →