831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 44 Sozialverordnung (SV) - 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG
Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Sozialversicherungen nach Bundesrecht
§ 44 SV · 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983.
2. Es verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen.