Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 44 Sozialverordnung (SV) - 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG

Sozialversicherungen nach Bundesrecht - Sozialversicherungen nach Bundesrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 SV · 3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983.

2. Es verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen.

← § 43 SV Sozialverordnung (SV) - Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG § 45 SV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →