831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 40 Sozialverordnung (SV) - Sozialpreis, § 58 und 59 SG
Prävention
§ 40 SV · Sozialpreis, § 58 und 59 SG
1. Der Regierungsrat kann jährlich einen Sozialpreis für herausragende Leistungen im Sozialbereich verleihen.
2. Er regelt das Verfahren und bestimmt die Preissumme aus den Mitteln des Lotteriefonds.