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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 40 Sozialverordnung (SV) - Sozialpreis, § 58 und 59 SG

Prävention
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§ 40 SV · Sozialpreis, § 58 und 59 SG

1. Der Regierungsrat kann jährlich einen Sozialpreis für herausragende Leistungen im Sozialbereich verleihen.

2. Er regelt das Verfahren und bestimmt die Preissumme aus den Mitteln des Lotteriefonds.

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