§ 39 Sozialverordnung (SV) - Festlegung der Stellen, § 55 Abs. 4 SG
§ 39 SV · Festlegung der Stellen, § 55 Abs. 4 SG
1. Für 100 anerkannte Dossiers pro Jahr sind 125 Stellenprozente beitragsberechtigt. Sie teilen sich auf in einen Anteil von 75% Fachmitarbeit und 50% Administrativarbeit.
2. Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) ist von 0.5 Stellen pro 12'000 Einwohnern und Einwohnerinnen auszugehen.
3. Die Trägerschaften der Sozialregionen reichen dem Departement für das Folgejahr bis spätestens Ende September den Stellenplan auf der Basis der Dossierzahlen per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres ein. Der Stellenplan hat die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben zu enthalten.
4. Das Departement genehmigt, in Absprache mit den Einwohnergemeinden, jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres, aber per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres, den Stellenplan.
5. Das Departement kann ausnahmsweise spezifische regionale Verhältnisse berücksichtigen.