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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 38 Sozialverordnung (SV) - Pauschalabgeltung, § 55 Abs. 4 SG

Allgemeine Bestimmungen - Finanzierung durch Kanton und Einwohnergemeinden
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§ 38 SV · Pauschalabgeltung, § 55 Abs. 4 SG

1. Die Aufwändungen der Sozialregionen für die Besoldung und Weiterbildung, einschliesslich der Besoldungsanteile leitender Mitarbeitenden, Praktikanten und Praktikantinnen, Overhead- und Infrastrukturkosten werden mit Pauschalbeträgen je anerkanntes Dossier in den Lastenausgleich einbezogen.

2. Pro anerkanntes Dossier kann eine Pauschalabgeltung von 1'500 Franken pro Jahr in den Lastenausgleich eingegeben werden. Der Regierungsrat kann die Pauschalabgeltung nach Anhören der Einwohnergemeinden im Rahmen von +/-20% den geänderten Verhältnissen anpassen. Als anerkanntes Dossier gilt

a) im Sozialhilferecht, jedes beim Kanton angemeldetes Dossier, welches im jeweiligen Stichjahr mit Unterstützungsleistungen bebucht wurde;

b)* im Kindes- und Erwachsenenschutz, jede Beistandschaft und Vormundschaft, die für eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Solothurn geführt wird, unabhängig davon, ob von einer Amts- oder Privatperson geführt.

3. Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) haben sich die Einwohnergemeinden mit zwei Franken pro Einwohner oder Einwohnerin zu beteiligen.

4. Die Pauschalen werden gekürzt oder gestrichen, sofern

a) die bewilligten Stellen nicht besetzt sind;

b) die Fachmitarbeitenden die erforderliche Qualifikation nicht aufweisen.

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