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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 35ter Sozialverordnung (SV) - 2. Organisation

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Zusammenarbeit
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§ 35ter SV · 2. Organisation

1. Die IIZ umfasst

a) die IIZ-Leitung, bestehend aus

1. dem Regierungsrat,

2. Vertretungen des Verbands Solothurner Einwohnergemeinden,

3. Vertretungen der Arbeitgeberverbände;

b) das IIZ-Entwicklungs- und Koordinationsgremium (IIZ-EKG) mit ständigen Vertretungen folgender Behörden, Organisationen und Verbänden

1. Amt für Gesellschaft und Soziales,

2. Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen,

3. Amt für Wirtschaft und Arbeit,

4. IV-Stelle Kanton Solothurn,

5. Verband Solothurner Einwohnergemeinden,

6. Sozialregionen,

7. Arbeitgeberverbände.

2. Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der weiteren Mitglieder der IIZ-Leitung den Vorsitz des IIZ-EKG. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich das IIZ-EKG selbst.

3. Bei Bedarf kann das IIZ-EKG weitere Vertretungen von Behörden, Organisationen und Verbänden als assoziierte Mitglieder bezeichnen oder als Fachreferenten und Fachreferentinnen oder Gäste einladen. Assoziierte Mitglieder haben die gleiche Stellung wie die ständigen Vertretungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b.

4. Das IIZ-EKG beantragt bei der IIZ-Leitung die Einsetzung von kantonalen Fachgruppen, wenn diese für mehr als ein Jahr eingesetzt werden sollen. Für die Steuerung der einzelnen Fachgruppen kann das IIZ-EKG Ausschüsse bestellen.

5. Die Geschäftsstelle IIZ wird von jenem Departement geführt, welches den Vorsitz des IIZ-EKG innehat.

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