831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 35bis Sozialverordnung (SV) - Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ), § 48 Abs. 3 SG 1. Ziel und Zweck
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Zusammenarbeit
§ 35bis SV · Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ), § 48 Abs. 3 SG 1. Ziel und Zweck
1. Die Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) umfasst die Zusammenarbeit in den Bereichen soziale Sicherheit, Bildung sowie berufliche und soziale Integration mit dem übergeordneten Ziel, insbesondere die
a) Eingliederungschancen von Personen in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern;
b) Regelstrukturen in ihren Aufgaben zu stärken und zu unterstützen sowie subsidiär spezifische Angebote zu schaffen;
c) verschiedenen Systeme optimal aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;
d) verbindliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu fördern.
2. Die Integrationsförderung erfolgt primär durch die zuständigen Stellen im Rahmen der Regelstrukturen und nach Massgabe ihrer gesetzlichen Aufträge.