831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 35 Sozialverordnung (SV) - Verbindungsstelle IVSE, § 46 SG
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Zusammenarbeit
§ 35 SV · Verbindungsstelle IVSE, § 46 SG
1. Das Departement ist Verbindungsstelle für die interkantonale Vereinbarung soziale Institutionen (IVSE).
2. Das Departement für Bildung und Kultur erteilt die Bewilligung und führt die Aufsicht und das Controlling im Bereich der Sonderschulung.