§ 34 Sozialverordnung (SV) - Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), § 43 SG
§ 34 SV · Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), § 43 SG
1. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
a) beraten und vermitteln arbeitslose Personen und entscheiden über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle;
b) klären die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ab, soweit der Kantonalen Amtsstelle diese Aufgabe durch das AVIG übertragen ist;
c) entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
d) entscheiden über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
e) entscheiden über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit;
f) führen die Kontrollvorschriften durch;
g) stellen die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ein im Falle ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit bis höchstens 19 Tage, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen der zuständigen Amtsstelle sowie im Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht bis höchstens 15 Tage (leichtes Verschulden).
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet die Standorte der RAV und deren Einzugsgebiete.