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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 32 Sozialverordnung (SV) - Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik, § 43 SG

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Fachstelle Arbeitslosenversicherung
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§ 32 SV · Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik, § 43 SG

1. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben, Kompetenzen und die Organisation der Kommission.

2. Die Vertretung der öffentlichen Arbeitslosenkasse wird durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

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