831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 31 Sozialverordnung (SV) - Logistik-Stelle (LAM), § 43 SG
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Fachstelle Arbeitslosenversicherung
§ 31 SV · Logistik-Stelle (LAM), § 43 SG
1. Die LAM-Stelle
a) stellt ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher;
b) entscheidet über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
c) entscheidet über und nimmt Stellung zu Beitragsgesuchen für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle;
d) führt eine periodische Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen durch.