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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 31 Sozialverordnung (SV) - Logistik-Stelle (LAM), § 43 SG

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Fachstelle Arbeitslosenversicherung
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§ 31 SV · Logistik-Stelle (LAM), § 43 SG

1. Die LAM-Stelle

a) stellt ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher;

b) entscheidet über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;

c) entscheidet über und nimmt Stellung zu Beitragsgesuchen für kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle;

d) führt eine periodische Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen durch.

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