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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 30 Sozialverordnung (SV) - Öffentliche Arbeitslosenkasse, § 43 SG

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Fachstelle Arbeitslosenversicherung
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§ 30 SV · Öffentliche Arbeitslosenkasse, § 43 SG

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit regelt die Organisation der öffentlichen Arbeitslosenkasse.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit handelt für den Kanton, soweit er Träger im Sinne von Artikel 79 AVIG ist.

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