831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 29 Sozialverordnung (SV) - Amt für Wirtschaft und Arbeit, § 43 SG
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Fachstelle Arbeitslosenversicherung
§ 29 SV · Amt für Wirtschaft und Arbeit, § 43 SG
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.