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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 28 Sozialverordnung (SV) - Berichterstattung, § 42 SG

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 28 SV · Berichterstattung, § 42 SG

1. Der Bericht der Revisionsstelle hat die anerkannten Prüfpunkte zu umfassen.

2. Sie prüft dabei auch die Daten, welche zur Durchführung der Lastenausgleichsregelungen betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende einerseits und nichterwerbstätige Personen andererseits der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden sind, und hält das Prüfungsergebnis im Bericht fest.

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