831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 27 Sozialverordnung (SV) - Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, § 41 SG
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 27 SV · Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, § 41 SG
1. Die Familienausgleichskassen veranlassen, dass die angeschlossenen Arbeitgebenden in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden.
2. Dabei ist zu prüfen, ob
a) die Beiträge vorschriftsgemäss und vollständig abgerechnet worden sind;
b) die Zulagen richtig ausbezahlt und die übrigen Vorschriften über die Familienzulagen eingehalten worden sind.