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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 27 Sozialverordnung (SV) - Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, § 41 SG

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 27 SV · Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, § 41 SG

1. Die Familienausgleichskassen veranlassen, dass die angeschlossenen Arbeitgebenden in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden.

2. Dabei ist zu prüfen, ob

a) die Beiträge vorschriftsgemäss und vollständig abgerechnet worden sind;

b) die Zulagen richtig ausbezahlt und die übrigen Vorschriften über die Familienzulagen eingehalten worden sind.

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