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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 26 Sozialverordnung (SV) - 4. Mitgliedschaftswechsel

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 26 SV · 4. Mitgliedschaftswechsel

1. Der Mitgliedschaftswechsel zwischen den Familienausgleichskassen ist jährlich auf den 1. Januar möglich.

2. Der Übertritt ist jeweils bis zum vorangehenden 30. September zu melden. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Übertritt der neuen und der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist.

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