831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 25 Sozialverordnung (SV) - 3. Wirksamkeit
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 25 SV · 3. Wirksamkeit
1. Der Beitritt zu einer Familienausgleichskasse oder der von Amtes wegen angeordnete Anschluss ist ab Beginn der Beitragspflicht wirksam.