Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 24 Sozialverordnung (SV) - 2. Anschluss

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 SV · 2. Anschluss

1. Beitrittspflichtige, die nicht innert drei Monaten nach Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes der vorgeschriebenen Kasse angehören, werden durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes von Amtes wegen, im Falle von § 23 der entsprechenden Familienausgleichskasse, in allen anderen Fällen der kantonalen Familienausgleichskasse, angeschlossen.

← § 23 SV Sozialverordnung (SV) - Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG § 25 SV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →