831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 24 Sozialverordnung (SV) - 2. Anschluss
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 24 SV · 2. Anschluss
1. Beitrittspflichtige, die nicht innert drei Monaten nach Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes der vorgeschriebenen Kasse angehören, werden durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes von Amtes wegen, im Falle von § 23 der entsprechenden Familienausgleichskasse, in allen anderen Fällen der kantonalen Familienausgleichskasse, angeschlossen.