831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 23 Sozialverordnung (SV) - Kassenzugehörigkeit, § 40 SG 1. Anschlusspflicht
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 23 SV · Kassenzugehörigkeit, § 40 SG 1. Anschlusspflicht
1. Private Familienausgleichskassen dürfen nur Mitglieder ihrer Gründerverbände aufnehmen.
2. Sie sind verpflichtet, Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, welche diese Voraussetzung erfüllen, den Beitritt zu gewähren.