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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 23 Sozialverordnung (SV) - Kassenzugehörigkeit, § 40 SG 1. Anschlusspflicht

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 23 SV · Kassenzugehörigkeit, § 40 SG 1. Anschlusspflicht

1. Private Familienausgleichskassen dürfen nur Mitglieder ihrer Gründerverbände aufnehmen.

2. Sie sind verpflichtet, Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, welche diese Voraussetzung erfüllen, den Beitritt zu gewähren.

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