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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 21 Sozialverordnung (SV) - 3. Verwaltungskosten

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 21 SV · 3. Verwaltungskosten

1. Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden aus den Beiträgen gedeckt. Sie vergütet der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Aufwand für die Durchführung der Regelung der Familienzulagen.

2. Der Kanton trägt die der kantonalen Familienausgleichskasse aus der Durchführung des Lastenausgleichs betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen erwachsenden Kosten, soweit sie aus den entsprechenden Lastenausgleichszahlungen nicht gedeckt werden können.

3. Die Vergütung der Kosten der Kontrollaufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse über die nicht ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen richtet sich nach § 19 Absatz 2.

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