831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 2 Sozialverordnung (SV) - Aufsicht, § 21 SG
Allgemeine Bestimmungen - Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 2 SV · Aufsicht, § 21 SG
1. Das Departement nimmt periodische Aufsichtsbesuche vor.
2. Das Departement kann unangemeldete Besuche vornehmen und Fachpersonen beiziehen.