Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 2 Sozialverordnung (SV) - Aufsicht, § 21 SG

Allgemeine Bestimmungen - Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
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§ 2 SV · Aufsicht, § 21 SG

1. Das Departement nimmt periodische Aufsichtsbesuche vor.

2. Das Departement kann unangemeldete Besuche vornehmen und Fachpersonen beiziehen.

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