831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 19 Sozialverordnung (SV) - Kantonale Kasse, § 39 und § 40 SG 1. Organisation
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 19 SV · Kantonale Kasse, § 39 und § 40 SG 1. Organisation
1. Die §§ 31ff des Sozialgesetzes sind sinngemäss auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse und ihrer Zweigstellen anwendbar.
2. Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. Die ihr daraus entstehenden Kosten tragen die Beitragspflichtigen, soweit diese unter die Zuständigkeit der kantonalen Familienausgleichskasse fallen. Wenn diese unter die Zuständigkeit einer anderen Familienausgleichskasse fallen, entschädigt der Kanton die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsvereinbarung.
3. Sie ist ermächtigt, Vereinbarungen über die Durchführung der Familienzulagenregelung zu treffen.