831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 18 Sozialverordnung (SV) - 4. Kassenvermögen
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 18 SV · 4. Kassenvermögen
1. Bei der Anlage des Kassenvermögens ist eine angemessene Sicherheit zu wahren und eine angemessene Risikoverteilung vorzunehmen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann besondere Sicherstellungsmassnahmen anordnen.