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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 18 Sozialverordnung (SV) - 4. Kassenvermögen

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 18 SV · 4. Kassenvermögen

1. Bei der Anlage des Kassenvermögens ist eine angemessene Sicherheit zu wahren und eine angemessene Risikoverteilung vorzunehmen.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann besondere Sicherstellungsmassnahmen anordnen.

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