831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 17 Sozialverordnung (SV) - 3. Begriff der Berufsverbände
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 17 SV · 3. Begriff der Berufsverbände
1. Als Berufsverbände gelten Organisationen, deren Aufgabe in erster Linie in der Wahrung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder besteht.
2. Als schweizerische Verbände gelten Berufs- und Wirtschaftsverbände, deren Tätigkeit sich auf mindestens 3 Kantone erstreckt.