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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 17 Sozialverordnung (SV) - 3. Begriff der Berufsverbände

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 17 SV · 3. Begriff der Berufsverbände

1. Als Berufsverbände gelten Organisationen, deren Aufgabe in erster Linie in der Wahrung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder besteht.

2. Als schweizerische Verbände gelten Berufs- und Wirtschaftsverbände, deren Tätigkeit sich auf mindestens 3 Kantone erstreckt.

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