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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 16 Sozialverordnung (SV) - 2. Änderungen, Aufhebung der Anerkennung

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
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§ 16 SV · 2. Änderungen, Aufhebung der Anerkennung

1. Ändert eine anerkannte Kasse ihre Statuten oder Reglemente oder erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr, so hat sie die Änderungen dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Verzicht einer Familienausgleichskasse auf die Anerkennung kann nur auf ein Jahresende erfolgen. Er ist dem Regierungsrat bis zum 30. September anzuzeigen.

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