831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 15 Sozialverordnung (SV) - Private Familienausgleichskassen, § 38 SG 1. Anerkennung
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Familienausgleichskassen
§ 15 SV · Private Familienausgleichskassen, § 38 SG 1. Anerkennung
1. Arbeitgeberverbände, die eine Familienausgleichskasse im Sinne des Gesetzes errichten wollen und bestehende Familienausgleichskassen, welche die Anerkennung begehren, haben dem Regierungsrat ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die Bestimmungen des AHVG sind sinngemäss anwendbar.
2. Mit der Anerkennung einer Kasse übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.