Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 14 Sozialverordnung (SV) - Zweigstellen, § 33 SG

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 SV · Zweigstellen, § 33 SG

1. Die Zweigstellen sind Verbindungsstellen zwischen den Versicherten sowie Arbeitgebenden und der AKSO.

2. Die Zweigstellen

a) informieren und beraten der AKSO angeschlossene versicherte und beitragspflichtige Personen;

b) nehmen Eingaben entgegen und leiten sie an die zuständigen Stellen weiter;

c) leiten unaufgefordert Veränderungen namentlich aus Meldungen der Einwohnerkontrolle oder aus Steuerakten an die AKSO weiter;

d) wirken bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen und bei der Beitragserhebung mit;

e) nehmen Anmeldungen zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen entgegen, prüfen sie auf Vollständigkeit und leiten sie an die AKSO weiter;

f) melden strafbare Handlungen oder Unterlassungen an die AKSO.

3. Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin der AKSO.

4. Werden bei der Führung einer Zweigstelle Mängel bekannt, schreitet die AKSO ein. Werden die Mängel nicht behoben, benachrichtigt die AKSO den Gemeinderat, der dafür sorgt, dass die Mängel behoben werden.

5. Bei grober Pflichtverletzung beantragt der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der AKSO dem Gemeinderat, Massnahmen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 zu prüfen.

← § 13 SV Sozialverordnung (SV) - Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG § 15 SV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →