831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 12 Sozialverordnung (SV) - Aufgaben der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen, § 32 Abs. 2 SG
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 12 SV · Aufgaben der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen, § 32 Abs. 2 SG
1. Die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle sind die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen. Sie
a) gewährleisten eine vorschriftsgemässe, rationelle und versichertengerechte Aufgabenerfüllung;
b) organisieren und regeln die internen Geschäftsabläufe;
c) vertreten der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen;
d) erstatten Bericht zuhanden der Bundesbehörden;
e) schliessen Vereinbarungen mit Stellen anderer Kantone über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrates.