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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 12 Sozialverordnung (SV) - Aufgaben der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen, § 32 Abs. 2 SG

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
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§ 12 SV · Aufgaben der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen, § 32 Abs. 2 SG

1. Die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle sind die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen. Sie

a) gewährleisten eine vorschriftsgemässe, rationelle und versichertengerechte Aufgabenerfüllung;

b) organisieren und regeln die internen Geschäftsabläufe;

c) vertreten der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen;

d) erstatten Bericht zuhanden der Bundesbehörden;

e) schliessen Vereinbarungen mit Stellen anderer Kantone über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrates.

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