831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 11 Sozialverordnung (SV) - Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle, § 32 Abs. 2 SG
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 11 SV · Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle, § 32 Abs. 2 SG
1. Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2. Ausgleichskasse und IV-Stelle sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist.
3. Der Sitz der Ausgleichskasse und IV-Stelle ist Zuchwil.