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831.2 LAMBLMSV CH-SO

§ 11 Sozialverordnung (SV) - Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle, § 32 Abs. 2 SG

Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
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§ 11 SV · Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle, § 32 Abs. 2 SG

1. Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

2. Ausgleichskasse und IV-Stelle sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist.

3. Der Sitz der Ausgleichskasse und IV-Stelle ist Zuchwil.

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