831.2
LAMBLMSV
CH-SO
§ 10 Sozialverordnung (SV) - 4. Aufsicht, § 31 SG
Allgemeine Bestimmungen - Organisation - Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 10 SV · 4. Aufsicht, § 31 SG
1. Die Aufsicht des Verwaltungsrats betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung und der Organisation (Verwaltungsorganisation, Personalfragen, Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten hat.
2. Er errichtet dafür ein Controllingsystem, genehmigt Rechnungen und Voranschläge, nimmt Kenntnis von Revisionsberichten, trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor.
3. Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung und die Aufsicht betreffend die durch Kantonsratsbeschluss übertragenen Aufgaben.