§ 99 Sozialgesetz (SG) - Inkasso in Bevorschussungsfällen
§ 99 SG · Inkasso in Bevorschussungsfällen
1. Die zuständige Fachstelle gemäss § 104 Absatz 1bis treibt die bevorschussten Unterhaltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsschuldnerin ein.
2. Sie schöpft alle rechtlichen Möglichkeiten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbesondere
a) Rechtshandlungen nach dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs vornimmt;
b) Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht;
c) Kinderrenten der Sozialversicherungen direkt zusprechen oder überweisen lässt;
d) Arrestforderungen von Vorsorgeguthaben nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge stellt;
e) Sicherheitsleistungen beantragt;
f) Strafanträge wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten stellt.
3. Nicht einbringbare Forderungen sind von den Einwohnergemeinden zu tragen.