Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 99 Sozialgesetz (SG) - Inkasso in Bevorschussungsfällen

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe - Alimentenbevorschussung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 99 SG · Inkasso in Bevorschussungsfällen

1. Die zuständige Fachstelle gemäss § 104 Absatz 1bis treibt die bevorschussten Unterhaltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsschuldnerin ein.

2. Sie schöpft alle rechtlichen Möglichkeiten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbesondere

a) Rechtshandlungen nach dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs vornimmt;

b) Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht;

c) Kinderrenten der Sozialversicherungen direkt zusprechen oder überweisen lässt;

d) Arrestforderungen von Vorsorgeguthaben nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge stellt;

e) Sicherheitsleistungen beantragt;

f) Strafanträge wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten stellt.

3. Nicht einbringbare Forderungen sind von den Einwohnergemeinden zu tragen.

← § 98 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 100 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →