831.1
SG
CH-SO
§ 98 Sozialgesetz (SG) - Verfahren
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe - Alimentenbevorschussung
§ 98 SG · Verfahren
1. Die gesuchstellende Person hat glaubhaft zu machen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussungshöhe einzubringen sind.
2. Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.
3. Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind.