Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 98 Sozialgesetz (SG) - Verfahren

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe - Alimentenbevorschussung
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§ 98 SG · Verfahren

1. Die gesuchstellende Person hat glaubhaft zu machen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussungshöhe einzubringen sind.

2. Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.

3. Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind.

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