831.1
SG
CH-SO
§ 97 Sozialgesetz (SG) - Umfang des Vorschusses
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe - Alimentenbevorschussung
§ 97 SG · Umfang des Vorschusses
1. Der Vorschuss entspricht maximal dem gerichtlich, behördlich oder vertraglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen Waisenrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2. Regelmässige Teilzahlungen der unterhaltspflichtigen Person werden an den Vorschuss angerechnet.
3. Ist der Unterhaltsbeitrag noch nicht festgesetzt, so legen die Bevorschussungs- und Inkassostellen den Vorschuss im Rahmen der generellen Begrenzung einheitlich fest.