§ 96 Sozialgesetz (SG) - Anspruchsgrenze
§ 96 SG · Anspruchsgrenze
1. Vorschüsse werden nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen
a) des anspruchberechtigten Kindes 14'000 Franken nicht übersteigt;
b) des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt;
c) des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz [53] für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt.
2. Der Regierungsrat kann die Einkommensgrenzen entsprechend der Entwicklung der steuerbaren, durchschnittlichen Jahreseinkommen um 10 % nach oben oder unten anpassen.
3. Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen.
4. Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der Elternteil oder die Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist.