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831.1 SG CH-SO

§ 95 Sozialgesetz (SG) - Anspruch

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe - Alimentenbevorschussung
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§ 95 SG · Anspruch

1. Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen.

2. Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr.

3. Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.

4. Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder nicht festgestellt werden konnte.

5. Vorschüsse werden nur bezahlt für

a) Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung nicht seit mehr als drei Monaten verfallen sind;

b) Laufende Unterhaltsbeiträge.

6. Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland befindet.

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