Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 94 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe - Alimentenbevorschussung
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§ 94 SG · Ziel und Zweck

1. Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird.

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