831.1
SG
CH-SO
§ 92 Sozialgesetz (SG) - Drittauszahlung
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Prämienverbilligung
§ 92 SG · Drittauszahlung
1. Die von den Einwohnergemeinden übernommenen Zahlungen werden ausgerichtet an
a) Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, welche Mitgliederleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten bevorschussen;
b) Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Versicherter ausstehen.
2. Die Auszahlung kann nur so weit erfolgen, als Zahlungen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.