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831.1 SG CH-SO

§ 92 Sozialgesetz (SG) - Drittauszahlung

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Prämienverbilligung
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§ 92 SG · Drittauszahlung

1. Die von den Einwohnergemeinden übernommenen Zahlungen werden ausgerichtet an

a) Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, welche Mitgliederleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten bevorschussen;

b) Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Versicherter ausstehen.

2. Die Auszahlung kann nur so weit erfolgen, als Zahlungen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.

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