831.1
SG
CH-SO
§ 91 Sozialgesetz (SG) - Auszahlung
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Prämienverbilligung
§ 91 SG · Auszahlung
1. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Versicherer. Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämienverbilligung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.
2. ...