Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 90 Sozialgesetz (SG) - Sonderfälle

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Prämienverbilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 90 SG · Sonderfälle

1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen, insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Personen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Regierungsrat abweichend regeln.

2. Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalenderjahr ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückerstattung eingeleitet werden.

3. Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen.

← § 89 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 91 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →