831.1
SG
CH-SO
§ 90 Sozialgesetz (SG) - Sonderfälle
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Prämienverbilligung
§ 90 SG · Sonderfälle
1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen, insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Personen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Regierungsrat abweichend regeln.
2. Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalenderjahr ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückerstattung eingeleitet werden.
3. Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen.