Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 9 Sozialgesetz (SG) - Subsidiarität

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
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§ 9 SG · Subsidiarität

1. Eigenleistungen und Sozialversicherungsleistungen gehen Bedarfsleistungen vor.

2. Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Unterstützungsleistungen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.

3. Die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu den Eigenleistungen und den andern Geldleistungen.

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