831.1
SG
CH-SO
§ 9 Sozialgesetz (SG) - Subsidiarität
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Massnahmen und Leistungen
§ 9 SG · Subsidiarität
1. Eigenleistungen und Sozialversicherungsleistungen gehen Bedarfsleistungen vor.
2. Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Unterstützungsleistungen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.
3. Die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu den Eigenleistungen und den andern Geldleistungen.