831.1
SG
CH-SO
§ 89 Sozialgesetz (SG) - Berechnung des Anspruches
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Prämienverbilligung
§ 89 SG · Berechnung des Anspruches
1. Das massgebende Einkommen basiert auf Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach kantonalem Steuergesetz und besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Einkommen und einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens.
2. Der Regierungsrat
a) legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens und den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest;
b) kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilligungsbeiträgen ausschliessen.
3. Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.