Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 88 Sozialgesetz (SG) - Anrechenbare Prämien

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Prämienverbilligung
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§ 88 SG · Anrechenbare Prämien

1. Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

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