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831.1 SG CH-SO

§ 87 Sozialgesetz (SG) - Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Prämienverbilligung in der Krankenversicherung - Prämienverbilligung
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§ 87 SG · Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

1. Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, haben Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung, wenn sie

a) bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind;

b) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten.

2. Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Sie können eine getrennte Auszahlung verlangen.

3. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres.

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