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831.1 SG CH-SO

§ 85bis Sozialgesetz (SG) - Anspruchsberechtigte

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien
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§ 85bis SG · Anspruchsberechtigte

1. Personen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen

a) sie haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solothurn und erfüllen diese Voraussetzungen ununterbrochen während 2 Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung für Familien verlangt wird;

b) sie leben in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern unter 6 Jahren;

c) sie erzielen ein Bruttoeinkommen

1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und entweder einer erwachsenen Person von mehr als 7‘500 Franken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken;

2. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und entweder einer erwachsenen Personen von mehr als 15'000 Franken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken;

d) die anerkannten Ausgaben nach § 85quinquies übersteigen die anrechenbaren Einnahmen nach § 85sexies.

2. Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten

a) Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;

b) Stiefkinder;

c) Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

3. Lebt ein Elternteil mit einem Partner oder einer Partnerin ohne gemeinsame Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft, so werden deren Einkommen zusammengezählt.

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