Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 85 Sozialgesetz (SG) - Verwaltungskosten

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 85 SG · Verwaltungskosten

1. Kanton und Einwohnergemeinden vergüten der Ausgleichskasse die Kosten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachsen, entsprechend dem auf die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise auf die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung entfallenden Anteil.

← § 84 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 85bis SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →