831.1
SG
CH-SO
§ 85 Sozialgesetz (SG) - Verwaltungskosten
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
§ 85 SG · Verwaltungskosten
1. Kanton und Einwohnergemeinden vergüten der Ausgleichskasse die Kosten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachsen, entsprechend dem auf die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise auf die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung entfallenden Anteil.