Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 84 Sozialgesetz (SG) - Durchführung

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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§ 84 SG · Durchführung

1. Die Ausgleichskasse entscheidet über das Begehren nach Artikel 49 Absatz 1 ATSG in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich aus.

2. Die Ausgleichskasse führt über die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen und die ihr erwachsenen Verwaltungskosten je eine besondere Rechnung, macht über das Departement die Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträge geltend und rechnet nach Abschluss des Rechnungsjahres ab.

3. Die Bestimmungen zum Vollzug der AHV und IV (Organisation, Geschäftsführung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie Revision) sind sinngemäss anzuwenden.

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