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831.1 SG CH-SO

§ 82 Sozialgesetz (SG) - Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundlagen

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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§ 82 SG · Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundlagen

1. Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

2. Soweit die Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regierungsrat insbesondere

a) die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen;

b) die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Sozialhilfe beansprucht werden muss;

c) die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung;

d) den anrechenbaren Vermögensverzehr.

3. Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken der leistungsbezieheden oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person dienen, werden zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.

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