§ 82 Sozialgesetz (SG) - Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundlagen
§ 82 SG · Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundlagen
1. Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
2. Soweit die Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regierungsrat insbesondere
a) die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen;
b) die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Sozialhilfe beansprucht werden muss;
c) die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung;
d) den anrechenbaren Vermögensverzehr.
3. Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken der leistungsbezieheden oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person dienen, werden zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.