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831.1 SG CH-SO

§ 81 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Ergänzungsleistungen - Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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§ 81 SG · Ziel und Zweck

1. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton Solothurn haben im Rahmen der Bundesvorschriften Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

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