§ 8 Sozialgesetz (SG) - Geldleistungen
§ 8 SG · Geldleistungen
1. Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, Erwerbsersatzleistungen, Mutterschaftsentschädigungen, Familienzulagen, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Prämienverbilligungen, individuelle finanzielle Unterstützungen in Lebens- und Problemlagen (Unterstützungsleistungen) sowie individuelle finanzielle Leistungen der Sozialhilfe.
2. Geldleistungen der Sozialversicherungen werden versicherten Personen gewährt, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder sozialen Lage.
3. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des ELG, der Anspruch auf Prämienverbilligungen nach dem KVG, dabei sind das Einkommen und das Vermögen der anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen.
4. Unterstützungsleistungen sowie Leistungen der Sozialhilfe werden vom Gemeinwesen Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen).