831.1
SG
CH-SO
§ 76bis Sozialgesetz (SG) - Ergänzendes Recht
Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen - Familienzulagen - Verfahren
§ 76bis SG · Ergänzendes Recht
1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und des AHVG finden Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) das Sozialgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten.
2. Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf
a) die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden;
b) die Festsetzung und den Bezug der Beiträge samt Verzugszinsen. Dies gilt ebenfalls für die Beiträge an die Lastenausgleiche nach den §§ 73 bis 76.